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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. §§ 1628 S. 1, 1687 Abs. 1 S. 1 BGB
Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angelegenheit von erheblicher Bedeutung" findet sich in gleich zwei Kernvorschriften zur elterlichen Sorge, in §§ 1628 und 1687 BGB, wieder. Die Frage, wann eine Angelegenheit von "erheblicher Bedeutung" und wann eine solche des "täglichen Lebens" vorliegt, stellt sich getrenntlebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in der Praxis regelmäßig. Die Autorin analysiert daher den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angelegenheit ...

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